AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 - Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge, der Comteos Informatik GmbH (nachfolgend als Auftragsnehmer genannt) mit Dritten (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) im Zusammenhang mit der Lieferung von Software oder Hardware (nachfolgend insgesamt „Ware“ oder „Vertragsware“ genannt) und mit der Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang schließt. Diese AGB gelten nicht für Support- und/oder Wartungsverträge.
2. Von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anstelle dieser AGB geltend bestätigt hat.
3. Abweichungen, Ergänzungen bzw. Nebenabreden neben diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso bedürfen Kündigungen und Rücktrittserklärungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung der soeben vereinbarten Schriftform bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Informationsmaterialien, Prospekte, mündliche Auskünfte und Zusagen, gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs- und Verwendbarkeitsangaben sind grundsätzlich Annäherungen und stellen keine Zusicherungen oder Garantiezusagen dar.

§ 2 - Vertragsabschluss (Angebot und Annahme)
1. Ein Vertrag zwischen Auftragnehmer und dem Vertragspartner kommt erst mit und nach Maßgabe des Inhalts der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Auslieferung der Vertragswaren oder sonstige Erbringung der vereinbarten Leistung durch den Auftragnehmer zustande.
2. Der Vertragspartner ist an seine Bestellungen 14 Tage gebunden. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, in der Annahme einer Bestellung von den Vorgaben des Vertragspartners abzuweichen, wenn dies aufgrund der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten (z. B. bezüglich der gewünschten Lieferzeit oder Preise) nach Ansicht des Auftragnehmers erforderlich und für den Vertragspartner zumutbar ist.

§ 3 - Software als Vertragsgegenstand
1. Die dem Vertragspartner einzuräumenden Nutzungsrechte an Software ergeben sich aus den Lizenzbedingungen bzw. aus dem Softwarelizenzvertrag.
2. Ist die Lieferung von Fremdsoftware Vertragsgegenstand, verschafft der Auftragnehmer dem Vertragspartner die Nutzungsrechte nach Maßgabe der Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.
3. Die Lieferung des Quellcodes oder Einräumung von Nutzungsrechten hieran ist nicht Gegenstand der von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen.

§ 4 - Preise
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab dem Auftragnehmer ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.
2. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

§ 5 - Zahlungskonditionen
1. Zahlungen haben innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne Skontoabzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.
2. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

§ 6 - Mängelrechte
1. Die Mängelhaftung des Vertragspartners gegenüber dem Auftragnehmer ist zunächst auf den Nacherfüllungsanspruch in der Variante des Nachbesserungsanspruchs beschränkt. Wegen eines Mangels sind drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen, es sei denn, dies ist für den Vertragspartner unzumutbar. Ein Recht auf Rücktritt oder Minderung steht dem Vertragspartner erst dann zu, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist; Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
2. Die Mängelrechte des Vertragspartners verjähren in einem Jahr nach Leistungserbringung.
3. Soweit der Auftragnehmer Spezifikationen für Hard- und Software für den Einsatz der Vertragsware mitgeteilt hat, ist es Voraussetzung der Mängelhaftung, dass die Vertragsware ausschließlich mit Hard- und Softwarekomponenten eingesetzt wird, die den Spezifikationen entsprechen.
4. Sofern der Vertragspartner selbst eine Änderung der Vertragsware durchführt, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel nicht auf der von ihm durchgeführten Handlung beruht.

§ 7 - Haftung
1. Alle gegen den Auftragnehmer gerichteten Schadensersatzansprüche sind – sofern und soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zurückzuführen sind – ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden. Der Haftungsumfang ist der Höhe nach auf den der jeweiligen Leistung zugrunde liegenden Angebots- und Rechnungsbetrag begrenzt
2. Sämtliche Schadensersatzansprüche – mit Ausnahme solcher, die auf Vorsatz beruhen – verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 8 - Geheimhaltung
1. Der Vertragspartner und der Auftragnehmer verpflichten sich, die ihnen im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen und Vorverhandlungen zu Verträgen zugänglich gemachten bzw. sonst wie bekannt gewordenen Informationen und/oder Kenntnisse, gleich welcher Art, die ihrer Art nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln und weder während des Bestehens der vertraglichen Beziehungen noch nach deren Beendigung Dritten zugänglich zu machen.
2. Der Vertragspartner und der Auftragnehmer tragen dafür Sorge, dass sämtliche Mitarbeiter einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
3. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten des Vertragspartners für eigene geschäftliche Zwecke zu speichern und zu verwenden.

§ 9 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist Ravensburg.
2. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig, Ravensburg. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 10 - Abtretung und Aufrechnung
1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Rechte oder Pflichten aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von dem Auftragnehmer auf Dritte zu übertragen.
2. Der Vertragspartner ist zu einer Aufrechnung gegenüber dem Auftragnehmer nur berechtigt, soweit seine Forderungen von dem Auftragnehmer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Der Vertragspartner ist zu einer Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten nur berechtigt, sofern diese Rechte auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wobei im Falle laufender Geschäftsbeziehungen jeder einzelne Auftrag als ein gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten ist. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.

Besondere allgemeine Geschäftsbedingungen bei Lieferung von Waren

§ 11 - Lieferung
1. Die Lieferzeit für Vertragswaren bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
2. Angegebene Lieferfristen laufen ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung. Ist der Vertragspartner zu Vorleistungen verpflichtet, beginnt der Lauf der Lieferzeit mit Eingang der erforderlichen Vorleistung des Vertragspartners bei dem Auftragnehmer.
3. Wünscht der Vertragspartner nach Vertragsschluss Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, ggf. eine Anpassung der Lieferzeiten vorzunehmen.
4. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.
5. Sofern ein vereinbarter Liefertermin aus von dem Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht eingehalten wird, kann der Vertragspartner dem Auftragnehmer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Der Vertragspartner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nachfrist fruchtlos verstreicht. Weitergehende Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere jeglicher Schadenersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers.

§ 12 - Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den Vertragswaren geht erst mit vollständiger Bezahlung aller aus einem Vertrag entstehenden Forderungen über. Im kaufmännischen Verkehr geht das Eigentum an der Kaufsache erst beim Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer über.

§ 13 - Mängelrüge
Die Vertragsware ist unverzüglich nach Ablieferung durch den Vertragspartner zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so ist dieser dem Auftragsnehmer unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
Besondere allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen

§ 14 - Leistungsinhalt
1. Der Inhalt der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der vertraglichen Leistungsbeschreibung, Soweit diese lediglich Funktionalitäten oder Aufgaben beschreibt, steht die konkrete Realisierung und/oder Umsetzung unter Berücksichtigung des allgemeinen Stands der Technik im Ermessen des Auftragnehmers.
2. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, können alle nachträglich vom Vertragspartner gewünschten Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsinhalts des Auftragnehmers nur berücksichtigt werden, wenn der Vertragspartner sich damit einverstanden erklärt, die zusätzlich entstehenden oder bereits entstandenen Kosten zu übernehmen und einer eventuell dadurch eintretenden Änderung der Leistungszeit oder sonstiger Vertragsbedingungen zuzustimmen. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Vertragspartners auftretende Verzögerungen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

§ 15 - Vertragsverlängerung, Kündigung
1. Nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, falls er nicht von einer Partei mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt wird.
2. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Beide Parteien können diesen Vertrag insbesondere dann fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 13, 14 InsO gestellt und nicht binnen 30 Kalendertagen wieder zurückgenommen wurde.